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Satzung
(Stand 03/2017)
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein trägt den Namen „SV Orplid
Niddainsel Frankfurt e.V.“ Verein der Freikörperkultur (FKK) für Sport und Freizeitgestaltung. Der Verein ist am 21. März 1998 gegründet worden und ist am 25. Mai 1998 unter der Nummer 11379 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen worden.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am
Main.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund
Hessen e.V. und im Deutschen Verband für Freikörperkultur e.V. (DFK).
§
2 Zweck
Zweck des Vereines ist die
Förderung des Sportes in Verbindung mit den Grundsätzen der Freikörperkultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Errichtung und Betreiben vereinseigener
Sportanlagen.
- Angebote in Sport, Spiel und Gymnastik, vor
allem Familiensport und Breitensport.
- Wettkampfsport nach den Regeln der
Fachverbände des Deutschen Sportbundes.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Wahrung einer Monatsfrist zulässig ist,
- durch Ablauf der ruhenden Mitgliedschaft nach
den Bestimmungen der Satzungsergänzenden Ordnung,
- durch Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- durch Ausschluss aus dem
Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Es kann innerhalb von einer Frist von 14 Tagen ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Es kann auch den Ehrenrat zur
Vermittlung anrufen. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Vor Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Die Mitgliedsausweise und sonstiges Vereinseigentum sind
zurückzugeben.
§
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Ehrenrat
- die Mitgliederversammlung
§
6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Sportwart/in und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- die/der 1.
Vorsitzende,
- die/der 2.
Vorsitzende,
- die/der
Schatzmeister/in.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
- Wird die satzungsgemäße Entlastung
eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung versagt, so kann es in derselben Versammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben
Versammlung für den Rest der Amtszeit des abgewählten Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) bis zur gesetzlichen Höhe
von derzeit jährlich EUR 720 erhalten.
§
7 Kassenführung und Kassenprüfung
- Die Führung der Kassengeschäfte ist Aufgabe
des Schatzmeisters.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten
zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie können nur einmal hintereinander wiedergewählt werden.
- Die Kassenprüfer haben nach Schluss des
Vereinsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist entweder rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen
oder auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Die Kassenprüfer stehen dem Vorstand auch für
zwischenzeitliche Kassenprüfungen zur Verfügung. Sie sind berechtigt, von sich aus jederzeit Zwischenprüfungen vorzunehmen.
§
8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich,
möglichst bis Ende April, vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungs-
und fristgemäßer Ladung stets beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Beschlussfassung der Vereinsordnung
mit
- Satzungsergänzender Ordnung
- Beitrags- und Kostenordnung
- Geländeordnung
- Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den
Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
- Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich vom
Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen dieselben Befugnisse zu wie ordentlichen Mitgliederversammlungen.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, eine Änderung der Satzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit. Enthaltungen werden bei der
Feststellung der Anzahl der abgegebenen Stimmen nicht gezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu erstellen, in der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu
unterzeichnen.
§
9 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Er
ist beschlussfähig mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.
- Der Ehrenrat hat folgende
Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung der Regelungen der
Satzung,
- in Streitfällen innerhalb des Vereins bei
Anrufung zu schlichten,
- den Vorstand bei Entscheidungen zu
unterstützen,
- vorübergehende Übernahme der Verwaltung des
Vereins, falls der Vorstand im Sinne der Satzung nicht mehr funktionstüchtig ist. Der Ehrenrat ruft dann unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein.
- Der Ehrenrat wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
- Beschlüsse oder Empfehlungen des
Ehrenrates sind für Vorstand oder Mitgliederversammlung nicht bindend.
§
10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kinder- und Jugendsports zu verwenden
hat.
§ 11
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde am 20. Mai
2017 beschlossen.