Mitglied werden

Sie möchten Mitglied bei uns werden, denn Ihnen gefallen die Gründe unserer Zusammenkunft? Sie teilen dieselben Interessen und freuen sich, wenn Sie helfen können?

 

Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir würden uns freuen, Sie bald bei uns willkommen heißen zu können!

 

Beiträge  
Hauptmitglieder ab 18 Jahre:

100,00 €

Hauptmitglieder ab 18 Jahre in Berufsausbildung:

50,00 €

Kinder von Hauptmitgliedern bis 18 Jahre: 0,00 €
 
Aufnahmegebühr  
Hauptmitglieder ab 18 Jahre:

30,00 €

 
 
Arbeitsstunden  
pro Jahr für Hauptmitglieder sowie in Ausbildung

8 Stunden

für nicht geleistete Arbeitsstunden

13,00 € / Std.

Kinder von Hauptmitgliedern bis 18 Jahre: 0,00 €
 

Satzung

Satzung

(Stand 03/2017)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein trägt den Namen „SV Orplid Niddainsel Frankfurt e.V.“ Verein der Freikörperkultur (FKK) für Sport und Freizeitgestaltung. Der Verein ist am 21. März 1998 gegründet worden und ist am 25. Mai 1998 unter der Nummer 11379 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen worden.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Deutschen Verband für Freikörperkultur e.V. (DFK).

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes in Verbindung mit den Grundsätzen der Freikörperkultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Errichtung und Betreiben vereinseigener Sportanlagen.
  • Angebote in Sport, Spiel und Gymnastik, vor allem Familiensport und Breitensport.
  • Wettkampfsport nach den Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Wahrung einer Monatsfrist zulässig ist,
  3. durch Ablauf der ruhenden Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Satzungsergänzenden Ordnung,
  4. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  5. durch Ausschluss aus dem Verein.

       Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

       Es kann innerhalb von einer Frist von 14 Tagen ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Es kann auch den Ehrenrat zur Vermittlung anrufen. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Vor Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Die Mitgliedsausweise und sonstiges Vereinseigentum sind zurückzugeben.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ehrenrat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Sportwart/in und einem weiteren Vorstandsmitglied.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • die/der 1. Vorsitzende,
  • die/der 2. Vorsitzende,
  • die/der Schatzmeister/in.

              Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
  3. Wird die satzungsgemäße Entlastung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung versagt, so kann es in derselben Versammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben Versammlung für den Rest der Amtszeit des abgewählten Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) bis zur gesetzlichen Höhe von derzeit jährlich EUR 720 erhalten.

§ 7 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die Führung der Kassengeschäfte ist Aufgabe des Schatzmeisters.
  2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie können nur einmal hintereinander wiedergewählt werden.
  4. Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Vereinsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist entweder rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen oder auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  5. Die Kassenprüfer stehen dem Vorstand auch für zwischenzeitliche Kassenprüfungen zur Verfügung. Sie sind berechtigt, von sich aus jederzeit Zwischenprüfungen vorzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst bis Ende April, vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungs- und fristgemäßer Ladung stets beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern
  4. Beschlussfassung der Vereinsordnung mit
  • Satzungsergänzender Ordnung
  • Beitrags- und Kostenordnung
  • Geländeordnung
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  2. Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen dieselben Befugnisse zu wie ordentlichen Mitgliederversammlungen.
  1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, eine Änderung der Satzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit. Enthaltungen werden bei der Feststellung der Anzahl der abgegebenen Stimmen nicht gezählt.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Er ist beschlussfähig mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Vorstand abzustimmen ist.
  2. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Satzung,
  2. in Streitfällen innerhalb des Vereins bei Anrufung zu schlichten,
  3. den Vorstand bei Entscheidungen zu unterstützen,
  4. vorübergehende Übernahme der Verwaltung des Vereins, falls der Vorstand im Sinne der Satzung nicht mehr funktionstüchtig ist. Der Ehrenrat ruft dann unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein.
  1. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  2. Beschlüsse oder Empfehlungen des Ehrenrates sind für Vorstand oder Mitgliederversammlung nicht bindend.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kinder- und Jugendsports zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 20. Mai 2017 beschlossen.

 

Hier finden Sie uns

SV Orplid Niddainsel Frankfurt e.V.
Vorm Wald 28
65934 Frankfurt am Main

Druckversion | Sitemap
© SV Orplid Niddainsel Frankfurt e.V.